Impressum
FILMLICHTER GmbH
Geschäftsführer:
Andreas Niemand
Schloßstrasse 14
41541 Zons am Rhein
Tel. +49 2133 9367812
Fax +49 2133 9367812
mail(at)filmlichter.de
USt.IdNr.: DE261674091
HRB 63542
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verleihs gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Verleih nicht an, es sei denn, der Verleih stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verleih in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
Der Filmbestellvertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch den Verleih zustande. Eine Bestellung ist ein bindendes Angebot, das der Verleih binnen vier Wochen bis spätestens vier Werktage vor Spieltermin durch schriftliche Bestätigung annehmen kann.
§ 3 Abrechnung der Filmmiete, Schätzung
(1) Bei einer prozentual errechneten Filmmiete hat der Besteller dem Verleih entsprechend dem auf der Abrechnung vermerkten Abrechnungsziel, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem letzten Spieltag und, falls der Film länger als eine Woche gespielt wird, allwöchentlich innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Spielwoche schriftlich vollständige und verständliche Abrechnungen vorzulegen. Die Abrechnung gilt zugleich als Rechnung. Eine Abrechnung, die nicht in allen Punkten vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, wird nicht anerkannt. Eine Abrechnung, für die nicht der Vordruck des Verleihs verwendet wird, muss sämtliche Informationen des Vordrucks, insbesondere die Auftragsbestätigungsnummer enthalten.
(2) Berechnungsgrundlage für die Abrechnung und die Ermittlung der Filmmiete ist der Bruttoerlös des Bestellers. Der Bruttoerlös umfasst die tatsächlichen Gesamteinnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten für den abzurechnenden Film während des Abrechnungszeitraums. Hierzu gehören auch Eintrittspreiszuschläge, insbesondere Vorverkaufszuschläge, soweit diese vom Besteller selbst vereinnahmt werden.
(3) Vom Bruttoerlös sind Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls Vergnügungssteuer und Filmförderungsabgaben abzuziehen. Der sich daraus ergebende Nettobetrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Netto-Filmmiete.
(4) Die Terminbestätigung kann einen abrechenbaren Minimumeintrittspreis vorsehen. In diesem Fall beträgt die Netto-Filmmiete mindestens das Produkt aus Minimumeintrittspreis und der Anzahl verkaufter Eintrittskarten für den Film im Abrechnungszeitraum. Der Besteller bleibt dessen ungeachtet in seiner Preisgestaltung gegenüber dem Publikum frei.
(5) Soweit der auf der Terminsbestätigung ausgewiesene Filmmietsatz als ermäßigter Filmmietsatz ausgewiesen ist, erhöht sich dieser um 0,5 % in dem Fall, dass eine EDI-Meldung nicht erfolgt bzw. nicht mindestens zwei Trailer gespielt werden oder eine Prolongationsvereinbarung in Bezug auf den Film zwischen dem Besteller und dem Verleih nicht besteht.
(6) Der vom Besteller geschuldete Betrag errechnet sich aus Netto-Filmmiete zuzüglich der angefallenen Nebenkosten und der Mehrwertsteuer. Nebenkosten sind die in der Terminsbestätigung festgelegte Betrag für Fracht, Reklame, etc.
(7) Vorprogramme müssen mit Sondereintrittskarten belegt und separat abgerechnet werden.
(8) Soweit die Abrechnung durch den Besteller entweder gar nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, schätzt der Verleih den jeweiligen Bruttoerlös anhand der Bruttoerlöse für vergleichbare Zeiträume und vergleichbare Filme. Diese Schätzung ist dann Grundlage der Abrechnung des Bestellers gegenüber dem Verleih.
§ 4 Zahlungsmodalitäten, Verzug
(1) Die geschuldete Filmmiete ist 7 Tage nach dem letzten Spieltag bzw. 7 Tage nach Ablauf der jeweiligen Spielwoche zur Zahlung fällig und zu begleichen.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Verleih berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszins zu fordern. Der Verleih ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
(3) Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf dem Abrechnungsformular zu entnehmen. Bei der Zahlung muss der Besteller Filmtheater, Filmtitel, Abrechungszeitraum und TBNummer angeben.
(4) Der Verleih kann periodische Saldenbestätigungsaktionen bezüglich der offenen Forderungen beim Besteller durchführen. Wird dem dem Besteller dabei mitgeteilten Saldo nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Schreibens schriftlich gegenüber dem Verleih widersprochen, so gilt der Saldo als anerkannt.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind sowie aus demselben Vertragsverhältnis entstammen.
(6) Tritt nach Abschluss der Vertragsbeziehung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein oder werden dem Verleih Umstände bekannt, durch die der Anspruch auf Zahlung der Filmmiete gefährdet wird, ist der Verleih berechtigt, eine angemessene Vorleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorleistung bemisst sich nach der geschätzten Miete des Films für die erste Spielwoche. Der Verleih kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller die Vorleistung zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verleih vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Verleih bleibt unberührt.
§ 5 Eintrittskarten, Freikarten
(1) Es dürfen nur Eintrittskarten verwendet werden, die folgende Merkmale tragen: Stammabschnitt: Name des Theaters, Ort, Platzkategorie, Nummer quer am linken Rand, Name und Ort der Druckerei und, soweit von der Steuerstelle der Gemeinde gefordert, das Steuersiegel und SPIO-Siegel. Bei Satzkarten: Vorstellungszeit oder -zahl, Tagesdatum, Platz- oder Reihennummer und, soweit gefordert, das Steuersiegel. Sämtliche Merkmale müssen von der Eintrittskartendruckerei eingedruckt sein. Abrissteil: Nummer quer am rechten Rand, den Aufdruck “Abriss – als Eintrittsausweis ungültig”. Bei Satzkarten: Tagesdatum, Platz- oder Reihennummern, den Ausdruck “Abriss als Eintrittsausweis ungültig”.
(2) Es dürfen nur Eintrittskarten ausgegeben werden, die mindestens von 1 – 100.000 fortlaufend durchnumeriert sind. Die Karten dürfen nur an dem vorgesehenen Abrissteil getrennt werden, so dass der Stammabschnitt mit voller Nummer dem Besucher, der Abrissteil mit voller Nummer dem Besteller verbleibt. Fehlende Satzkarten, deren Verbleib nicht nachgewiesen werden kann, gelten als verkauft. Der Verleihanteil ist nachzubezahlen.
(3) Freikarten sind nur in dem mit dem Verleih abgestimmten Umfang gestattet. Hat eine Abstimmung nicht stattgefunden, so darf die wöchentliche Freikartenquote 5% der Sitzplatzzahl nicht überschreiten. Freikarten dürfen nur als Eintrittskarten mit dem Aufdruck “Freikarte – unverkäuflich” verwendet werden. Diese Karten müssen ebenfalls fortlaufend durchnummeriert sein und im übrigen die gleichen Merkmale wie die zur Verwendung gelangenden Eintrittskarten aufweisen.
§ 6 Buchprüfungsrecht
Der Besteller hat dem Verleih oder einer vom Verleih oder vom Verband der Filmverleiher beauftragten Stelle (z. B. einer Revisionsgesellschaft oder Abrechnungskontroll-Abteilung) auf Verlangen sämtliche Unterlagen für die Abrechnung insbesondere die Tagesrapporte in Urschrift, die Eintrittskartenbestellung, ebenso seine Bücher, mit Ausnahme derjenigen, die weder unmittelbar noch mittelbar mit den mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten zusammenhängen, zur Einsichtnahme vorzulegen. Falls Abrechnungsdifferenzen ermittelt werden, hat er diese Unterlagen den Prüfern auf Verlangen zum Zwecke weiterer Feststellungen auf angemessene Zeit zu überlassen. Ferner hat er jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Der Besteller hat die Kassenbücher und die Tagesrapporte für jede Theaterkasse mindestens zehn Jahre aufzubewahren. In den Kassenbüchern müssen die Eintragungen der Theatereinnahmen täglich erfolgen und die Herkunftsarten der Einnahmen genau bezeichnet sein. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten der Kontrolle zu tragen, wenn durch diese die Unrichtigkeit einer Abrechnung zu Ungunsten der Verleihfirma festgestellt worden ist.
§ 7 Werbematerial, Werbung
Der Verleih liefert rechtzeitig vor Spielbeginn das zu den bestellten Filmen gehörige Werbematerial und die Freigabekarten der FSK. Der Besteller ist unter Beachtung und Benutzung dieses Werbematerials verpflichtet, rechtzeitig vor Spielbeginn für die branchenübliche Werbung der Filme Sorge zu tragen. Die Entgelte für das Werbematerial nebst Verpackung sind Nebenkosten. Sie sind vom Besteller zusammen mit der Filmmiete abzurechnen und zu zahlen.
§ 8 Terminfestsetzung, Spieldauer
(1) Der festgelegte Spieltermin ist verbindlich. Der Verleih kann die Aufgabe oder Verlegung von Spielterminen in branchenüblicher Weise auch nach der Bestätigung der Bestellung verlangen. Er hat dabei auf die berechtigten Interessen des Bestellers Rücksicht zu nehmen. Der Besteller haftet für die Nichteinhaltung von Spielterminen.
(2) Sofern der Spieltermin nach Zustimmung durch den Verleih wegen der Prolongation eines anderen Filmes nicht eingehalten werden kann, ist der Besteller verpflichtet, den Film im Anschluss an die Prolongation zu spielen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
(3) Vor Beendigung der vereinbarten Spielzeit und einer etwaigen Prolongation kann ein Film nur im gegenseitigen Einvernehmen abgesetzt oder in ein anderes als das vereinbarte Filmtheater umgesetzt werden.
(4) Soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, ist der Film als einziger Hauptfilm in sämtlichen Vorstellungen jedes Spieltages einzusetzen.
(5) Soweit mündlich oder fernmündlich die Prolongation vereinbart wird, hat der Besteller dem Verleih dies schriftlich zu bestätigen. Die Prolongation gilt als bestätigt, wenn der Verleih nicht unverzüglich widerspricht.
(6) Ein eventuell vereinbarter Reklamekostenzuschuss des Verleihs wird nur während der vertraglich vereinbarten Laufzeit bzw. Pflichtprolongation gewährt. Bei Sondervorstellungen, Previews, Sneak-Previews etc. wird kein Reklamekostenzuschuss gewährt.
§ 9 An- und Rücklieferung, Zurückbehaltungsrecht, Haftung
(1) Sämtliches an den Besteller gelieferte Material verbleibt im alleinigen Eigentum des Verleihs. Die Anlieferung der Filme erfolgt bis zum Annahmeverzug des Bestellers auf Gefahr und Kosten des Verleihs. Der Besteller trägt die Kosten und die Gefahr für den Rück- und Weitertransport sowie die Gefahr für die Zeit des Besitzes über das Material. Der Besteller ist verpflichtet, das Material gegen Beschädigung, Verlust und Untergang in voller Höhe zu versichern. Der Verleih kann jederzeit den Nachweis der Versicherung verlangen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Film sofort nach Beendigung der letzten Vorstellung sorgfältig verpackt weisungsgemäß weiterzuleiten oder bei Nichtvorliegen einer Weisung an den Verleih zurückzusenden. Auf Anweisung des Verleihs hat der Besteller das Material bzw. die Daten zu vernichten und auf Verlangen des Verleihs die Vernichtung nachzuweisen. Für jeden Tag, den der Besteller die Kopie vorsätzlich oder fahrlässig nach Ablauf der Spieldauer behält, hat er unbeschadet weiterer Ansprüche des Verleihs ein zusätzliches Entgelt in Höhe der durchschnittlichen Tagesfilmmiete der letzten Spielwoche zu entrichten.
(3) Verleih und Besteller werden von ihrer Leistungspflicht frei, soweit der Film wegen eines Umstandes, den keiner der Parteien zu vertreten hat, nicht gespielt werden kann, insbesondere wegen Nichtfreigabe, Widerruf der Freigabe, Vorführungsverbot, höhere Gewalt. Die Haftung des Verleihs ist im Übrigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verleih – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 10% des Jahresumsatzes mit dem Besteller. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, Verluste von Daten, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Nacharbeitungs- oder Rückrufkosten und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 10 Untersuchung- und Rügepflicht, Beschädigung
(1) Trifft der Film nicht oder nicht rechtzeitig oder in einem nicht spielbaren Zustand beim Besteller ein, so hat dieser dem Verleih unverzüglich hiervon schriftlich Kenntnis zu geben. Zur Feststellung etwaiger Mängel hat der Besteller den Film unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen dem Verleih unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die vorgenannten Ausschlussfristen, gilt der Film als genehmigt mit der Folge, dass der Besteller seine Mängelrechte verliert. Eine beschädigte Kopie darf ein Besteller nicht vorführen, es sei denn, dass die Ersatzkopie zu spät eintrifft.
(2) Bei Schäden durch Feuer oder eine strafbare Handlung hat der Besteller unverzüglich die zuständige Polizeibehörde zu verständigen, sich Schadensgrund und Schadensumfang amtlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigung an den Verleih zu senden. Er ist ferner verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft den Schaden anzuzeigen und dieser die Rechnung des Verleihs vorzulegen.
(3) Erweist sich das Material als mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreien Materials verlangen. Der Verleih kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt eine Nachbesserung durch den Verleih zweimal fehl, verweigert der Verleih die Nacherfüllung oder erbringt der Verleih die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist, kann der Besteller die Filmmiete mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Bestellers zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
(4) Dem Besteller stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die z.B. durch eine fehlerhafte oder unsachgemäße Anwendung, Behandlung, Prüfung, Reparatur, die Veränderung, Beschädigung, Montage oder Verarbeitung des Materials oder sonst durch die Verletzung vertraglicher Vorgaben und Spezifikationen seitens des Bestellers oder Dritter verursacht wurden.
§ 11 Benutzung
(1) Der Besteller hat die Filme auf technisch einwandfreien Vorführgeräten und in technisch einwandfreier Art und Weise vorzuführen. Der Besteller trägt die Gefahr dafür, dass die Vorführgeräte technisch geeignet sind, eine einwandfreie Vorführung des Films zu gewährleisten.
(2) Besteht der Verdacht, dass Fehler in der Behandlung der Filme oder Mängel bzw. technische Unzulänglichkeiten der Vorführgeräte vorhanden sind, so ist der Verleih berechtigt, auf Kosten des Bestellers den Zustand der Vorführeinrichtung festzustellen. Er kann sich dabei eines Sachverständigen bedienen. Dem Verleih oder dem Sachverständigen ist vom Besteller die dazu erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Werden Fehler in der Behandlung des Filmes oder Mängel an den Vorführeinrichtungen festgestellt oder wird dem zur Durchführung der Überprüfung beauftragten Dritten der Zutritt zum Vorführraum verweigert, so kann der Verleih, unbeschadet seiner Schadensersatzansprüche, die Lieferung weiterer Filme einstellen, bis ihm die Beseitigung der Mängel nachgewiesen wird.
(4) Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unberechtigten Vervielfältigungen des Films, insbesondere durch Kopieren des Materials bzw. Abfilmen bei Wiedergabe des Films, vorgenommen werden und hat dafür alle nach Treu und Glauben notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um unberechtigte Vervielfältigungen zu unterbinden. Insbesondere ist es dem Besteller nicht gestattet, den Kopierschutz für die ihm übermittelten Filmdaten zu beseitigen oder in anderer Weise Kopierschutzmechanismen zu umgehen. Ohne Zustimmung des Verleihs ist der Besteller nicht berechtigt, Sicherungskopien herzustellen.
§ 12 Theater- und Vorführungsrecht
(1) Der Verleih räumt dem Besteller mit Übergabe des Materials ein einfaches schuldrechtliches räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenztes und nur mit schriftlicher Zustimmung des Verleihs übertragbares Theater- und Vorführungsrecht an dem Film ein. Das Theater- und Vorführungsrecht gilt nur für das in der Terminsbestätigung und auf dem Abrechnungsformular des Verleihs genannte Filmtheater. Vertragswidriges Spielen verpflichtet den Besteller zum Schadensersatz. Gleichzeitiges Spielen in einem oder mehreren anderen Theatern (Pendeln) oder Spielen einer Kopie in einem anderen als dem genannten Filmtheater ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verleihs gestattet.
(2) Soweit der Besteller für die Aufführung in seinem Theater Musik-Tantiemen zu leisten hat, besteht kein Anspruch gegen den Verleih auf Ersatz dieser Abgaben.
(3) Pausen während der Laufzeit des Hauptfilmes sind nur mit Genehmigung des Verleihs gestattet.
§ 13 Veräußerung und Verpachtung, Rechteübertragung
(1) Veräußert oder verpachtet der Besteller sein Theater, so hat er, unbeschadet seiner weiteren Haftung, seinen Rechtsnachfolger zur Übernahme des noch nicht abgespielten Filmes zu verpflichten und dieses dem Verleih unverzüglich durch eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung zur Übernahme des Filmbestellvertrages durch den Rechtsnachfolger des Bestellers liegt im Ermessen des Verleihs.
(2) Der Verleih und dessen Rechtsnachfolger sind berechtigt, die ihnen aufgrund dieses Filmbestellvertrages zustehenden Rechte und Pflichten an Dritte abzutreten. Der Verleih bzw. dessen Rechtsnachfolger hat dem Besteller von der Übertragung auf einen anderen Verleih unverzüglich durch eingeschriebenen Brief schriftlich Kenntnis zu geben.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. Der Verleih ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen sowie den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.